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1318. o. T. o. O.

(nach Oktober 1 und vor Dezember 3.)

Heinrich, Bischof von Breslau, berichtet seinen Breslauer Domherren Offizial Konrad und Nikolaus von Bancz (vgl. unten Reg. 3864), dass er Mag. Johann von Pontecurvo wegen seines Ungehorsams im Punkte der Residenz (s. vorstehend) seines Kanonikats und der Präbende rechtlich entsetzt und dieselbe mit allen Rechten und Früchten dem Mag. Ar(nold), Archidiakon von Glogau und Breslau er Domherrn, kanonisch übertragen habe. Da nun nach den kanonischen Bestimmungen die kirchlichen Benefizien ohne Schmälerung übertragen werden müssen, jedoch der Breslau er Bürger Thilo von Mulhüsen (Mühlhausen), der die Einkünfte jener Präbende von deren Inhaber, dem Domherrn Johannes, für eine gewisse Geldsumme gepachtet hatte, in diesem Jahre zur Erntezeit von den Feldzehnten einen Theil bereits gesammelt hat, so sollen obengenannte Geistliche denselben zur Herausgabe aller derartiger Früchte bis zum ersten Adventssonntag (Dez. 3) anhalten und im Falle des Ungehorsams über ihn die Exkommunikation verhängen.

Wattenbach, Formelbuch des Arnold von Protzan (Cod. dipl. Siles. V.) S. 63/64. Weiteres s. unten Reg. 3864.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.